Verschärfung der Energieeinsparverordnung:
Was hat sich zum 1. Januar 2016 geändert?

Am 1. Januar 2016 trat die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden dann noch einmal verschärft:
Sie müssen einen um 25 Prozent niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf haben als bisher. Bauherren können u.a. mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den neuen Anforderungen der EnEV Rechnung tragen.

 

(Foto: obs/LBS West)

 

Von dieser Stufe der EnEV ist betroffen, wer 2016 ein neues Gebäude erstellt oder ein bestehendes Gebäude umfassend saniert und dafür

- den Bauantrag ab 1. Januar 2016 einreicht,

- die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2016 einreicht,

- keine Genehmigung oder Anzeige benötigt, aber ab dem 1. Januar 2016 mit der Ausführung beginnt.
 

Für alle Gebäude gilt, dass:

- zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten dürfen.

- für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden ist. Dies gilt nicht für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom.


Für Nichtwohngebäude gilt, dass:

- der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 Prozent verringert wird. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als vier Meter ist und die über eine dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung verfügen.

- der Wärmeschutz der Gebäudehülle durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 Prozent verschärft wird. Diese Verschärfung entfällt bei Raumtemperaturen von 12 °C bis 19 °C. Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als vier Meter ist und die über eine dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung verfügen.
 

Für Wohngebäude gilt, dass:

- der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 Prozent verringert wird.

- der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 Prozent verschärft wird. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T.

- die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfällt (Anlage 1, 1.1, Abs. 2).

 

Bereits am 24. Oktober 2015 trat das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft. Darin wurden für bestimmte Gebäudenutzungen Ausnahmen der EnEV-Anforderungen festgelegt.

 

 

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